Fraktionsreport Nr. 253 vom Oktober 2024

Kommunale Koordinationsstelle für Ganztagsbildung

Ab dem Schuljahr 2026 wird stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder eingeführt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Betreuungsumfang von acht Stunden täglich an fünf Werktagen in der Woche. Der Betreuungsanspruch gilt zudem  auch in Ferienzeiten.
Die Jugendhilfeplanung  des  Jugendamtes  hat wiederum die  Aufgabe,  den voraussichtlichen Bedarf  zu  erheben.  Sie  soll überkommunal für den Landkreis zusammen mit der Regierung die Kommunen bei der  Umsetzung  des Anspruchs beraten und unterstützen. Um dies leisten zu  können, ist eine Fachkraft mit einer Halbzeitstelle erforderlich. Diese Stelle könnte nach der  Förderrichtlinie „Ganztag in Bildungskommunen – Kommunale Koordination für Ganztagsbildung“ bis maximal zum 30. Juni 2029 mit einer Förderquote bis zu 40% unterstützt werden.
Die CSU-Kreistagsfraktion sieht die Notwendigkeit im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben. Zugleich muss aber darauf hingewiesen werden, welche Kosten die Bundesregierung den Kommunen mit der gesetzlichen Regelung auferlegt.

ÖPNV im Spannungsfeld kommunaler Finanzen

Es wird zusehends schwieriger, mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)  die Wünsche der Bevölkerung zu erfüllen und dessen Fortentwicklung und Verbesserung zu planen und zugleich die finanzielle Leitungsfähigkeit des Landkreises zu wahren.
Die Kostenschere entwickelt sich hier negativ. Ursache dafür sind die Kosten für Treibstoff,  Fahrzeuge  und  Lohn, die Nachwirkungen der Corona-Pandemie, der Ukrainekrieg, der Fachkräftemangel, aber auch die durch den Freistaat  Bayern  beschlossenen  Änderungen  in  den Ausgleichsleistungen  für  die Schülerbeförderung  und nicht zuletzt die Einführung  des Deutschlandtickets.
Aus Sicht der CSU-Kreistagfraktion gilt es hier verstärkt ein Augenmerk auf die Entwicklung und den ausgewogenen Abgleich zu finden. Eine langfristige Stellweiche  ist dabei die Fortschreibung des Nahverkehrsplanes bei der zunehmend die finanziellen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden müssen.
Damit kann auch eine gleichwertige Entwicklung im ÖPNV im gesamten Kreisgebiet beibehalten werden.
Hingegen hat sich für kurzfristige Möglichkeiten  zu Kosteneinsparungen im Bereich ÖPNV in einer ersten Überprüfung noch kein wesentlicher Punkt gezeigt. Insbesondere die Pflichtaufgabe der Schülerbeförderung und laufende Verträge stehen hier entgegen.
Aktuell sollen Einsparungen durch die Integration des Ortsverkehrs Neuendettelsau in den ÖPNV geprüft werden.
Weiterhin ist ein neues „AST Wassertrüdingen“ zur Anbindung des Bahnhofes Wassertrüdingen eingerichtet worden. Dabei sollen sich die Beförderungsbedingungen an den anderen AST-Angeboten des Landkreises Ansbach orientieren.

Freiwillige Zuschüsse des Landkreises Ansbach zur Förderung der Jugendarbeit in den Sportvereinen

Übungsleiterzuschüsse in Höhe von rd. 100.000,00 € soll der Landkreis Ansbach nach Meinung der CSU-Kreistagsfraktion auch im Jahr 2024  für 130 Sportvereine im Landkreis zur Verfügung stellen. Die Zuwendungen werden den Vereinen für die geleistete Jugendarbeit nach einem speziellen Verteilungsschlüssel gewährt. Maßgeblich sind die für die staatliche Förderung ermittelten Bewertungen der Zahlen jugendlicher Mitglieder und Übungsleiterlizenzen. Danach erhalten die antragstellenden Vereine Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe von 47,41 € bis zu 7.938,58 €. Der Nachweis der Jugendarbeit gilt als erbracht, wenn mindestens 15 % der Vereinsmitglieder Jugendliche bzw. junge Erwachsene bis 26 Jahren sind. Leider ist es für einige Vereine aktuell nicht mehr möglich, diesen Anteil zu erreichen. Dies zeigt, wie wichtig die Förderung durch den Landkreis Ansbach für die Jugendarbeit in den Sportvereinen ist.

Förderung der Investitionen für die Jugendarbeit in den Sport- und Schützenvereinen

Der Landkreis Ansbach unterstützt zudem regelmäßig die Jugendarbeit in Sportvereinen und Schützenvereinen bei ihren Investitionsvorhaben.

Förderung für die DJK Veitsaurach 1958 e.V.

Die CSU-Kreistagsfraktion befürwortet die Förderung des baulichen Vorhabens der DJK Veitsaurach 1958 e.V. nach Maßgabe der Förderrichtlinien. Der Verein beabsichtigt die Errichtung einer Beregnungsanlage auf dem A- und B- Platz mit  Einbau  einer  Zisterne, da  der  bisher  genutzte  Brunnen  die benötigte  Wassermenge  nicht erbringen kann.
Die veranschlagten Kosten für die Maßnahme belaufen sich auf 60.000 €. Der Verein erfüllt die Anforderungen der Förder-Richtlinien des Landkreises. Von den 313 Gesamtmitgliedern der DJK Veitsaurach 1958 e.V. sind 94 Mitglieder dem Bereich „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“ (= ca. 30 %) zuzuordnen.  
Die CSU-Kreistagsfraktion befürwortet einen Kreiszuschuss von 10 % der vom BLSV errechneten förderfähigen Kosten. Auch von der Stadt Windsbach wurde für die Maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 10 % der Kosten bewilligt. Die Förderung des Landkreises reicht maximal bis zur Höhe der Förderung durch die jeweilige Gemeinde.

Förderung für den ASV Breitenau e.V.

Auch die Förderung des baulichen Vorhabens des ASV Breitenau e.V. wird von der  CSU-Kreistagsfraktion nach Maßgabe der Förderrichtlinien befürwortet.
Der Verein beabsichtigt den Einbau einer Bewässerungsanlage mit Zisterne auf beiden Sportplätzen.
Die veranschlagten Kosten für die Maßnahme belaufen sich auf ca. 80.000 €.
Der Verein erfüllt die Anforderungen der Förder-Richtlinien des Landkreises.
Von den 331 Gesamtmitgliedern des ASV Breitenau e.V. sind 127 Mitglieder dem Bereich „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“ (= ca. 38 %) zuzuordnen.
Die CSU-Kreistagsfraktion befürwortet einen Kreiszuschuss von 10 % der vom BLSV errechneten förderfähigen Kosten. Auch von der Stadt Feuchtwangen wurde für die Maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 10 % der Kosten bewilligt. Die Förderung des Landkreises reicht maximal bis zur Höhe der Förderung durch die jeweilige Gemeinde.

Denkmalpflegezuschuss für private Eigentümer

Die CSU-Kreistagsfraktion spricht sich dafür aus, für die Sanierung und Instandsetzung der Friedhofsmauer an St. Michaelis in Feuchtwangen einen freiwilligen Zuschuss nach Maßgabe der bestehenden Förderrichtlinien zu gewähren. Die hierfür geplanten Gesamtkosten betragen 462.722 €, wovon nach Voruntersuchungen durch das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege  170.000 € als denkmalpflegerischer Mehraufwand anerkannt wurden.
Die überörtliche Bedeutung des Denkmals ist darin begründet, dass die denkmalgeschützte Friedhofsmauer den gesamten, vor den Toren der Altstadt gelegenen Friedhof mit der Friedhofskirche St. Michael umrahmt und prägt.
Nach Maßgabe der bestehenden Förderrichtlinien kann für die Instandsetzungsmaßnahme im Hinblick auf den voraussichtlichen denkmalpflegerischen Mehraufwand für die Gesamtmaßnahme ein Kreiszuschuss von 4 % in Aussicht gestellt werden. Damit ergibt sich eine Förderung von
6.800 €.
Von  der  Stadt  Feuchtwangen  wurde  für  diese  Maßnahme  ein  Zuschuss in  Höhe  von  80  %  der Kosten, maximal jedoch ein Betrag von 362.000 € bewilligt. Gemäß den Förderrichtlinien des Landkreises Ansbach ist dieser Betrag wichtig für einen Kreiszuschuss, denn die jeweilige Kommune muss sich gemäß der Richtlinie mindestens in gleicher Höhe wie der Landkreis an den denkmalpflegerischen Mehraufwendungen beteiligen.

Umsatzbesteuerung der Kommunen – erneuter Aufschub

Die CSU-Kreistagsfraktion spricht sich dafür aus, dass der Landkreis Ansbach von der im Regierungsentwurf in § 27 Abs. 22 UStG enthaltenden Verlängerung zur Optionsregelung weiterhin Gebrauch macht. Diese Option beinhaltet die Beibehaltung der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung bis 31.12.2026.
Danach sind Kommunen zusätzlich zu den bereits bisher als umsatzsteuerliches Unternehmen eingestuften Betrieben (aus Gewerbebetrieb /
Land- und Forstwirtschaft) auch mit ihrer bisher als hoheitlicher Bereich eingestuften Vermögensverwaltung umsatzsteuerpflichtig, soweit sie die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Neuregelung führt dazu, dass Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten grundsätzlich unter die Anwendung des UStG fallen. Wirtschaftliche Aktivitäten die hiervon ausgeschlossen werden können, sind zu prüfen bzw.
sind im Gesetz ausdrücklich genannt. Damit wären Vorgänge in der kommunalen Tätigkeit wie
– vermögensverwaltende Tätigkeiten, wie z.B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
– Konzessionsverträge z.B. mit Energieversorgern,
– Werbeverträge, Sponsoring
– hoheitliche Hilfsgeschäfte z.B. Verkauf von nicht mehr benötigter
Betriebs- / Verwaltungsausstattung (z.B. Fahrzeuge, Büroausstattung) nunmehr umsatzsteuerlich relevant.

Dies könnte durch die mögliche Ausübung der Option bis Ende 2026 verschoben werden. Erstaunlich an dieser Gesetzgebung ist, dass schon seit 2017 Verschiebungen immer wieder vorgenommen werden können.

Stefan Horndasch             Jan Helmer         Johannes Schneider         Christine Reitelshöfer
Vorsitzender              Stellv. Vorsitzender     Stellv. Vorsitzender              Stellv. Vorsitzende